Satzung des Fördervereins Drachenstarkes Schulzentrum Berkum e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Förderverein Drachenstarkes Schulzentrum Berkum e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Wachtberg und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Zweck des Vereins ist es, die erzieherischen und unterrichtlichen Ziele der Grundschule und der Hans-Dietrich-Genscher-Schule im Schulzentrum finanziell und materiell zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Vereinsmitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in das freie Ermessen des Mitgliedes gestellt. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 1,50 Euro. Die Beträge werden jährlich im Voraus per Lastschrift eingezogen. Bei unterjährigem Eintritt in den Förderverein wird der Jahresbeitrag fällig. Spenden können auch von Nichtmitgliedern geleistet werden.
§ 5 Austritt der Mitglieder
Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss dem Vorstand in Textform mitgeteilt werden.
§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung ergeht mindestens zwei Wochen vorher per Email oder in schriftlicher Form mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Vertretungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen finden geheim statt, sofern es von mindestens einem anwesenden Mitglied verlangt wird. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen wenn ¾ aller Vereinsmitglieder in der Versammlung anwesend sind. Sind weniger als ¾ der Mitglieder erschienen, so ist eine zweite Versammlung, frühestens nach Ablauf eines Monats, einzuberufen. In dieser Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins muss als besonderer Tagesordnungspunkt mit Hinweis auf die Besonderheiten der Abstimmungserfordernisse angegeben sein.
Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Wahl oder Abberufung des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Änderung der Satzung,
- die Wahl des Kassenprüfers
- die Auflösung des Vereins,
- sonstige Angelegenheiten des Vereins.
Der Kassenprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Vermögensverwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Geschäftsbericht vorzulegen. Die Kassenprüfung ist jährlich einmal durch den Kassenprüfer vorzunehmen.
§ 9 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart
- bis zu zwei Beisitzern
Der Vorstand kann erweitert werden durch je einen Beisitzer aus der Elternschaft und aus der Lehrerschaft. Sie werden der Mitgliederversammlung von der Schulpflegschaft bzw. Lehrerkonferenz vorgeschlagen. Werden sie bestätigt, so erhalten sie das volle Stimmrecht.
Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt die/der Vorsitzende, im Vertretungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende ein. Die Einladung erfolgt per Email oder schriftlich mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Versammlungszeitpunkt. Es gilt das Datum des Poststempels. Jede ordnungsgemäß einberufende Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse können ausnahmsweise auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein nach außen und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er gibt jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht ab.
§ 10 Beschränkung
Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.
§ 11 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 12 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Schule oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Vereinsmitglieder.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Verwendung des Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins
Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, ist das Vermögen der Gemeinde Wachtberg – Schulamt – zu übertragen mit der Maßgabe, die Mittel entsprechend § 2 zu verwenden.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. November 2003 beschlossen.
Änderungen in §§ 1, 8 und 9 wurden in der Mitgliederversammlung vom 8. März 2012 beschlossen und gemäß Protokoll in die Satzung eingefügt.
Änderungen in den §§ 2, 4 und 5 wurden in der Mitgliederversammlung vom 07.03.2017 beschlossen und gemäß Protokoll in die Satzung eingefügt.
Wachtberg-Berkum, den 26. März 2012,
Susanne Koch Monika Hallmann
Vorsitzende